OGH 11Os19/90 (RS0097058)

OGH11Os19/9021.3.1990

Rechtssatz

Die Entgegennahme eines Fundes durch einen Gendarmeriebeamten und die Protokollierung dieses Vorganges ist Amtsgeschäft.

Normen

StGB §302 Abs1

11 Os 19/90OGH21.03.1990

Veröff: EvBl 1990/127 S 563

15 Os 142/90OGH21.03.1991

Beisatz: Auch wenn die betreffende Sache in Wahrheit nicht gefunden wurde, mithin objektiv kein Fund ist, sondern nur zum Schein als solcher bezeichnet wird, nimmt der Beamte, der die Sache als Fund entgegennimmt, ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Gesetze vor, das er entsprechend den bestehenden Vorschriften zu verrichten hat. (T1) Veröff: JBl 1992,198

17 Os 10/12tOGH02.10.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19900321_OGH0002_0110OS00019_9000000_005

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