OGH 9ObA60/90 (RS0051677)

OGH9ObA60/9014.3.1990

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes Normallohn ist davon auszugehen, daß die Überstundenarbeit regelmäßig eine Fortsetzung jener Tätigkeit ist, die der Dienstnehmer in der Normalarbeitszeit verrichtet. Basis für die Berechnung ist also jenes Entgelt, das er zu bekommen hätte, wenn die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit erbracht worden wäre.

SW: Arbeitnehmer

 

Normen

AZG §10

9 ObA 60/90OGH14.03.1990

Veröff: EvBl 1990/115 S 532 = RdW 1990,353

9 ObA 287/90OGH21.11.1990

Auch

9 ObA 604/93OGH06.04.1994

Auch

8 ObA 28/06kOGH21.09.2006

Auch; Beisatz: Zur Berechnung der Höhe der Entlohnung einer Überstunde stellt § 10 Abs 3 AZG auf den „auf die einzelne Arbeitsstunde entfallenden Normallohn" ab. Es sind grundsätzlich alle Entgeltsbestandteile einzubeziehen, die für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte (und während der Überstunden fortgesetzte) Arbeitsleistung gebühren. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900314_OGH0002_009OBA00060_9000000_004

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