OGH 9ObA60/90 (RS0034435)

OGH9ObA60/9014.3.1990

Rechtssatz

Sind die Überstunden Bestandteil der Lohnabrechnung, so bedarf es einer besonderen Geltendmachung durch den Dienstnehmer nicht. Ein Verfall kann in diesem Fall nicht mehr eintreten; die Geltendmachung der ordnungsgemäß abgerechneten Überstunden unterliegt dann vielmehr nur der dreijährigen Verjährungsfrist.

Arbeitnehmer

 

Normen

ABGB §1491
AZG §10
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs Art11 Z6

9 ObA 60/90OGH14.03.1990

Veröff: EvBl 1990/115 S 532

9 ObA 56/91OGH08.05.1991

Vgl auch

8 ObA 34/07vOGH30.08.2007

Auch; Beisatz: Ist ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bereits Bestandteil der vom Dienstgeber erstellten Lohnabrechnung, bedarf es keiner außergerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruches gegenüber dem Dienstgeber. (T1); Beisatz: Hier war die Abfertigung bereits Bestandteil der Lohnabrechnung, sodass eine Geltendmachung innerhalb der kollektivvertraglich vorgesehenen Dreimonatsfrist (§ 19 des KV für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs) nicht mehr erforderlich war. (T2)

9 ObA 30/14yOGH25.03.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900314_OGH0002_009OBA00060_9000000_002

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