OGH 10ObS91/90 (RS0036627)

OGH10ObS91/9013.3.1990

Rechtssatz

Der nicht aktenkundige Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist vom Antragsteller zu bescheinigen.

Normen

ZPO §148 Abs2
ZPO §149 Abs1

10 ObS 91/90OGH13.03.1990

Veröff: SSV-NF 4/43

10 ObS 64/93OGH15.04.1993

Veröff: SZ 66/51

1 Ob 230/99aOGH27.08.1999
10 Ob 59/08mOGH23.09.2008

Beisatz: Der Wiedereinsetzungswerber hat den Tag zu bescheinigen, an dem das Hindernis weggefallen ist, weil der die Wiedereinsetzungsfrist auslösende Tag des Wegfalls des die Versäumung verursachenden Hindernisses nicht von vornherein mit jener Eindeutigkeit festzulegen ist wie etwa das den Ablauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900313_OGH0002_010OBS00091_9000000_002

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