OGH Bkd91/89 (RS0055403)

OGHBkd91/8929.1.1990

Rechtssatz

Uneigentliche Doppelvertretung: Auch außerhalb derselben Rechtssache wird ein (wiederholter) Frontenwechsel des Anwalts insbesondere innerhalb kurzer Zeit ganz allgemein als ein die Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit des Anwalts zumindest dem Anschein nach tangierenden Verstoß gegen die Treuepflicht angesehen werden müssen. Ein solches jedenfalls dem äußeren Anschein nach gegen § 10 Abs 2 RAO verstoßendes Verhalten eines Rechtsanwalts ist daher als Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu werten.

Normen

DSt 1872 §2 B
RAO §10

Bkd 91/89OGH29.01.1990
3 Bkd 4/00OGH13.11.2000

Vgl; Beisatz: Vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes ist die Treue zu seiner Partei (§ 10 RL-BA 1977). § 10 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt ebenfalls zur besonderen Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen und weiters, auch nur den Anschein einer Doppelvertretung zu unterlassen. (T1)

14 Bkd 1/07OGH18.06.2007

Auch; Beis wie T1 nur: § 10 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt auch nur den Anschein einer Doppelvertretung zu unterlassen. (T2); Beisatz: Gelangt ein Verstoß gegen das Doppelvertretungsverbot zumindest einigen Gerichtspersonen zur Kenntnis, ist die für eine Beeinträchtigung von Ehre und ansehen des Standes erforderliche Publizität gegeben. (T3)

20 Os 9/16yOGH20.12.2016

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19900129_OGH0002_000BKD00091_8900000_001

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