OGH 9ObA343/89 (RS0028063)

OGH9ObA343/8920.12.1989

Rechtssatz

Die in dieser Gesetzesstelle geregelte Abrechnung hat die bereits fälligen Provisionen zum Gegenstand. Neben der Bezeichnung der Geschäfte hat sie auch die Zahlungseingänge zu umfassen, soweit davon die Fälligkeit der Provision abhängt.

Beteiligung — Vergütung — Belohnung — Entgelt — Gehalt — Lohn — Angestellte — Berechnung — Bemessung — Vertreter — Vermittler

 

Normen

AngG §10 Abs4 IV

9 ObA 343/89OGH20.12.1989

Veröff: SZ 62/216

9 ObA 83/17xOGH27.09.2017

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_009OBA00343_8900000_002

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