OGH 9ObA343/89

OGH9ObA343/8920.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Prohaska und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl C***, Angestellter, Wien 17., Weißgasse 9, vertreten durch Dr. Herwig-Rainer Hanslik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*** E***-M*** Gesellschaft mbH,

Martinsweg, Lochhammerstraße 31, BRD, vertretend durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 134.132,93 S sA und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert 184.132,93 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. September 1989, GZ 32 Ra 80/89-71, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.Dezember 1988, GZ 7 Cga 1135/87-65, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird teilweise bestätigt, so daß es als Teilurteil zu lauten hat:

Die Klagsforderung besteht mit 17.884,39 DM samt 4 % Zinsen seit 16.4.1982 zu Recht.

Die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung besteht mit einem Betrag von 1.500 DM zu Recht, bis zu einem Betrag von 11.775,73 DM nicht zu Recht.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von 16.384,39 DM samt 4 % Zinsen seit dem 16.4.1982 in österreichischen Schilling zu dem am Zahlungstag gültigen Devisenbriefkurs der Wiener Börse binne 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen weiteren Betrag von 1.500 DM samt 4 % Zinsen seit 16.4.1982 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei eine Provisionsabrechnung für die im Jahr 1981 in Österreich getätigten Umsätze einschließlich des Auftrages des Landeskrankenhauses Klagenfurt vom 4.1.1982 binnen 14 Tagen bei Exekution zu übergeben. Im übrigen (hinsichtlich des Ausspruches über die eingewendete Gegenforderung im Betrag von 4.608,66 DM) werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war ab 1.1.1980 bei der beklagten Partei als Gebietsvertreter für ganz Österreich angestellt. Das Dienstverhältnis endete über Kündigung des Klägers mit 31.12.1981. Vereinbart war ein Fixgehalt von 2.400 DM monatlich zuzüglich der Sozialabgaben sowie 1 % Provision aus den in Österreich erzielten Umsätzen. Ab 1.11.1981 wurde das monatliche Fixgehalt des Klägers auf 2.700 DM erhöht und ihm eine Jahresprämie für 1981 im Betrag von

2.700 DM zugesagt. Die beklagte Partei hatte die dem Kläger erwachsenden Reisespesen, die in Form von monatlichen Aufstellungen samt den entsprechenden Belegen vom Kläger geltend zu machen waren, zu ersetzen. Der Kläger übermittelte monatliche Reisekostenabrechnungen; die Reisespesen wurden dem Kläger überwiesen. Bei Beginn der Tätigkeit erhielt der Kläger von der beklagten Partei einen Reisekostenvorschuß von 1.500 DM, der während der Dienstzeit aufrecht blieb und auch in der Folge nicht abgerechnet wurde. Aufgrund einer im Juni oder Juli 1981 getroffenen Vereinbarung wurde der Kläger von der Erstattung der bis dahin obligaten Kundenberichte entbunden. Der Kläger führte auch während des zweiten Halbjahres 1981 in unvermindertem zeitlichen Ausmaß Kundenbesuche für die beklagte Partei durch, verrichtete die ihm obliegenden Servicearbeiten im Raum Österreich an den von der beklagten Partei gelieferten Geräten, erledigte in seiner Privatwohnung, die gleichzeitig als österreichisches Büro der beklagten Partei diente, die erforderlichen schriftlichen Arbeiten und übersandte auch die ihm von den Kunden im Zusammenhang mit möglichen Kundenaufträgen übergebenen Unterlagen annähernd regelmäßig an die beklagte Partei. Es steht nicht fest, daß Unterlagen von ihm verspätet erstellt worden wären. Der Kläger hatte mit der Anboterstellung gegenüber Kunden nichts zu tun, sondern war nur verpflichtet, allfällige schriftliche Unterlagen und dazugehörige sonstige Mitteilungen unverzüglich an die Zentrale der beklagten Partei weiterzuleiten, wo aufgrund dieser Unterlagen und der zusätzlichen Hinweise des Klägers die Anboterstellung erfolgte. Diese schriftlichen Anbote wurden von der deutschen Zentrale der beklagten Partei direkt an die jeweiligen Interessenten in Österreich weitergeleitet. Die Auftragserteilung durch die Kunden erfolgte entweder über den Kläger, der diesbezügliche Unterlagen an die beklagte Partei weiterzuleiten hatte, oder direkt von Kunden an die deutsche Zentrale der beklagten Partei.

Nach gemeinsamer Vorarbeit mit dem Angestellten der beklagten Partei Gerd K*** erhielt der Kläger vom Landeskrankenhaus Klagenfurt einen Lieferauftrag für Geräte, der mit 2.1.1982 datiert ist und nach dem 4.1.1982, sohin nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim Kläger einlangte. Der Kläger hat diesen Auftrag am 10.2.1982 an die Zentrale der beklagten Partei übermittelt. Der Auftrag wurde an die beklagte Partei erteilt und von dieser auch durchgeführt.

Bis zum Herbst 1982 übermittelte die beklagte Partei monatliche Aufstellungen über die zu verprovisionierenden Aufträge österreichischer Kunden an den Kläger. In der Folgezeit bis zum Ende des genannten Jahres erhielt er derartige Unterlagen nicht mehr; es wurden lediglich Kopien von Kundenrechnungen übersandt. Eine Jahresabrechnung über die Provisionsansprüche für das Jahr 1981 liegt nicht vor. Der Kläger hatte an seinem Wohnort ein Warenlager der beklagten Partei zu führen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wurde eine Inventur durchgeführt, an der der Kläger mitarbeitete. Daß dabei durch das Verhalten des Klägers der beklagten Partei vermehrte Personalkosten erwachsen wären, ist nicht erwiesen. Anläßlich dieser Inventur übergab der Kläger auch das ihm von der beklagten Partei zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug (ein Leasingfahrzeug) am 5.10.1981 an den Angestellten der beklagten Partei Z***. Dieses Fahrzeug wurde am 9.11.1981 in der BRD wieder amtlich zuglassen. Die Übergabe des Dienstfahrzeuges an die beklagte Parei wurde vom Kläger nicht verzögert. Es ist nicht erwiesen, daß der Kläger sich geweigert hätte, im Juli 1981 ein nach Österreich gesandtes Gerät von der Spedition zu übernehmen. Der Kläger übermittelte ab September 1981 die Reisekostenabrechnungen später als üblich an die beklagte Partei, und zwar diejenige für September 1981 am 7.12.1981, für Oktober am 28.12.1981, für November am 4.1.1982 und für Dezember am 1.3.1982. Der beklagten Partei ist durch die verspätete Übermittlung ein Schade nicht erwachsen. Die Reisespesen des Klägers betrugen für September 1981 4.006,41 DM, für Oktober 1981 2.581,54 DM, für November 1981 2.405,39 DM und für Dezember 1981 3.061,05 DM. Diese Spesenabrechnungen des Klägers wurden von der beklagten Partei nicht beanstandet, die sich hieraus ergebenden Beträge jedoch nicht überwiesen. Auch die vereinbarte Jahresprämie für 1981 von 2.700 DM sowie das Gehalt für Dezember 1981 einschließlich der Sozialabgaben von 3.130 DM wurden von der beklagten Partei nicht gezahlt.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 17.884,39 DM sA an Gehalt für Dezember 1981, Reisekosten für September bis Dezember 1981 sowie Erfolgsprämie für 1981. Weiters begehrte er die Verurteilung der beklagten Partei zur Legung einer Provisionsabrechnung für das Jahr 1981; eine solche Abrechnung stehe auch für den Auftrag des Landeskrankenhauses Klagenfurt zu, weil der Kläger für diesen Auftrag eine verdienstliche Tätigkeit entfaltet habe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Alle berechtigten Ansprüche des Klägers seien befriedigt worden. Reisekosten stünden nicht zu, da der Kläger eine Aufstellung nicht gelegt habe. Anspruch auf Provisionsabrechnung bestehe nicht, da ein Gebietsschutz nicht bestanden habe und eine Abrechnung über die Provisionen für alle vom Kläger gebrachten Aufträge gelegt worden sei. Den Auftrag des Landeskrankenhauses Klagenfurt habe nicht der Kläger gebracht. Der Kläger habe vor Ende seines Dienstverhältnisses zeitweise nicht mehr gearbeitet und daher keinen vollen Gehaltsanspruch. Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte die beklagte Partei Gegenforderungen in der Höhe von 21.991,66 DM geltend. Der beklagten Partei seien erhöhte Aufwendungen an Personal- und sonstigen Kosten entstanden, weil der Kläger Aufträge nicht weitergeleitet habe und Reisekostenabrechnungen verspätet erstellt habe; er habe Schäden bei Kundenaufträgen verschuldet und bei Rückstellung des Dienstfahrzeuges den Typenschein bzw Kraftfahrzeugbrief nicht übergeben. Es sei daher nicht möglich gewesen, das Fahrzeug anzumelden oder dem Leasingunternehmen zurückzustellen. Durch die dadurch bedingten Stehzeiten sei der beklagten Partei ein Schade von 4.608,66 DM entstanden. Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung mit 17.884,39 S sA zu Recht und die Gegenforderung mit 1.500 DM zu Recht bestehe, wobei es, wenn auch ein ausdrücklicher Ausspruch unterblieb, klar erkennbar davon ausging, daß die übersteigende Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Es verpflichtete die beklagte Partei unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 1.500 DM zur Zahlung eines Betrages von 16.384,39 DM sA in österreichischen Schilling sowie zur Übergabe einer Provisionsabrechnung für die im Jahr 1981 in Österreich erzielten Umsätze einschließlich des Auftrages des Landeskrankenhauses Klagenfurt vom 4.1.1982. Der Kläger habe seine Pflicht aus dem Dienstvertrag zur Gänze erfüllt. Der Nachweis eines einen Schadenersatzanspruch rechtfertigenden Fehlverhaltens des Klägers sei nicht erbracht worden. Das Begehren bestehe daher in der geltend gemachten Höhe zu Recht, während die Gegenforderung nur in Höhe des noch offenen Reisekostenvorschusses berechtigt sei. Die beklagte Partei habe ihrer Verpflichtung zur Abrechnung für die im Jahr 1981 erzielten Umsätze nicht entsprochen, sodaß auch das auf Übergabe einer Abrechnung gerichtete Begehren zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge, wobei es der Beweiswürdigung des Erstgerichtes beitrat und dessen Feststellungen übernahm. Nach den Vereinbarungen sollten dem Kläger im Sinn der Verdienstlichkeitstheorie Provisionsansprüche für Geschäftsabschlüsse erhalten bleiben, die während der Dienstzeit entriert worden seien. Die Provision für den Auftrag des Landeskrankenhauses Klagenfurt stehe dem Kläger daher zu. Da die Beendigung des Dienstverhältnisses den Anspruch des Angestellten auf Provision aus den von ihm bis dahin abgeschlossenen oder vermittelten Geschäften nicht aufhebe, sei die beklagte Partei auch verpflichtet, die begehrte Provisionsabrechnung zu legen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Verfahren der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, in eventu, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14.2.1984 (ON 18), bestätigt durch Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 21.11.1984 (ON 26), zurückgewiesen. Der neuerlichen Überprüfung der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit steht die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegen. Die Revision ist daher, soweit sie das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit als Nichtigkeitsgrund geltend macht, nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Im übrigen ist die Revision teilweise berechtigt.

Die Ausführungen, mit denen die Revisionswerberin die urteilsmäßige Verpflichtung zur Übergabe einer Provisionsabrechnung für das Jahr 1981 für die in Österreich erzielten Umsätze bekämpft, sind nicht berechtigt. Gemäß § 10 Abs 3 AngG gilt mangels Vereinbarung bei Verkaufsgeschäften der Anspruch des Angestellten auf Provision als erworben, wenn eine Zahlung eingeht, und zwar nur nach dem Verhältnis des eingegangenen Betrages, bei anderen Geschäften mit dem Abschluß des Geschäftes. Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen hat gemäß § 10 Abs 4 AngG mangels Vereinbarung mit Ende jedes Kalenderviertels zu erfolgen. Bei Verkaufsgeschäften - solche bildeten den Gegenstand der Tätigkeit des Klägers - steht dem Angestellten daher der Anspruch auf Provision nicht schon mit der Vermittlung oder dem Abschluß des Geschäftes zu. Auch der Genehmigung des Geschäftes seitens des Auftraggebers kommt ohne besondere Vereinbarung keine entscheidende Bedeutung zu. Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist vielmehr, daß das vermittelte oder abgeschlossene Geschäft vom Dritten, dem Geschäftspartner des Arbeitgebers, auch erfüllt wird, von ihm also eine Zahlung eingeht. Erst in diesem Zeitpunkt entsteht der Anspruch, und zwar in der Höhe, die dieser Zahlung entspricht. Voraussetzung für den Erwerb des Provisionsanspruches bei Verkaufsgeschäften ist also der rechtsverbindliche Abschluß des Geschäftes, die unmittelbare oder gegebenenfalls mittelbare Mitwirkung des Angestellten, die Ausführung des Geschäftes und der Eingang der Zahlung (Martinek-Schwarz, AngG6, 279). Daß im vorliegenden Fall eine von der gesetzlichen Bestimmung abweichende Vereinbarung über den Zeitpunkt der Zahlung der Provision getroffen worden wäre, wurde nicht behauptet. Die im § 10 Abs 4 bezeichnete Abrechnung hat nicht den Erwerb des Provisionsanspruches, sondern (arg "zu zahlende") die bereits fälligen Provisionen zum Gegenstand. Im allgemeinen wird dem Angestellten eine geordnete Zusammenstellung über alle in Frage kommenden Zahlungseingänge und die von ihm damit verdienten Provisionen zu übergeben sein. Die Verpflichtung des Dienstgebers umfaßt die Aufstellung der Zahlungseingänge für alle jene Geschäfte, die für die Ermittlung des Verdienstes relevant sind (Martinek-Schwarz aaO 282 f mwN).

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei vorgebracht, daß die Provisionsabrechnung zwischen den Streitparteien so vorgenommen wurde, daß jedem Mitarbeiter am Freitag jeder Woche die gesamte sein Gebiet betreffende Kundenkorrespondenz einschließlich aller Rechnungen übersandt und die ihm zustehende Provision an jedem Monatsende überwiesen worden sei. Eine solche Abrechnung für sämtliche Geschäfte, für die der Kläger verdienstlich gewesen sei, habe auch zum Jahresende 1981 stattgefunden, sodaß sämtliche Abrechnungsverpflichtungen erfüllt worden seien. Festgestellt wurde dazu, daß die Beklagte dem Kläger bis zum Herbst 1981 eine Aufstellung über die zu verprovisionierenden Aufträge österreichischer Kunden übermittelte und ihm in der Folge Kopien der Kundenrechnungen übersandte. Daß dem Kläger auch die für die Fälligkeit des Provisionsanspruches maßgeblichen Zahlungseingänge mitgeteilt worden wären, wurde weder behauptet noch ergibt sich aus den Feststellungen ein Hinweis in dieser Richtung. Damit hat aber die beklagte Partei die ihr gemäß § 10 Abs 4 AngG obliegende Abrechnungspflicht auch für die vor Herbst 1981 liegende Zeit nicht erfüllt, sodaß die Vorinstanzen dem Begehren des Klägers hinsichtlich des ganzen begehrten Zeitraumes zu Recht stattgegeben haben.

Die beklagte Partei vertritt ferner den Standpunkt, daß der Kläger aus dem Geschäft mit dem Landeskrankenhaus Klagenfurt keinen Provisionsanspruch erworben habe, weil im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses das Dienstverhältnis bereits beendet gewesen sei. Die beklagte Partei sei daher diesbezüglich auch nicht zur Abrechnung verpflichtet.

Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Feststeht, daß der Kläger vom Landeskrankenhaus Klagenfurt nach gemeinsamer Vorarbeit mit dem Angestellten der beklagten Partei Gerd K*** einen Lieferauftrag für Geräte erhielt, der mit 2.1.1982 datiert war und nach dem 4.1.1982 beim Kläger einlangte. Der Auftrag wurde an die beklagte Partei weitergeleitet und von dieser auch ausgeführt. Gemäß § 11 Abs 1 AngG gebührt dem Angestellten im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Dienstverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft und dem Dienstgeber zustande gekommen sind. Diese Bestimmung umfaßt die Provisionspflicht aller direkten Geschäftsabschlüsse, die in der Vergangenheit vorgenommen wurden (nach dem Wortlaut des Gesetzes "zustande gekommen sind"). Strittig ist die Frage, ob der Angestellte mangels besonderer Vereinbarung auch für solche direkten Geschäfte des Arbeitgebers Provisionen beanspruchen kann, die zwar erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurden, jedoch auf die Tätigkeit des Angestellten während des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Martinek-Schwarz (aaO 292) beziehen hiezu selbst nicht Stellung, verweisen jedoch unter Zitierung der Entscheidungen des LGfZRS Wien vom 24.4.1933 und LGfZRS Wien vom 3.12.1931 sowie des AG Kufstein vom 27.5.1960 darauf, daß diese Meinung in der jüngeren Rechtsprechung überwiegend abgelehnt werde. Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser (Arbeitsrecht2 I, 126) vertritt die Ansicht, daß dann, wenn ein Direktgeschäft zwischen dem Dienstgeber und einem Kunden erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zustande gekommen ist, ein Provisionsanspruch des Angestellten besteht, wenn dieser das Geschäft eingeleitet und noch so vorbereitet hat, daß der Abschluß hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen war; sie erachten diesbezüglich eine analoge Anwendung des § 9 Abs 2 HVG für geboten. Dieser Auffassung ist beizutreten. Entscheidend ist das im § 11 Abs 1 AngG in gleicher Weise wie im § 9 Abs 2 HVG zutage tretende Wesen der Provision als Entgelt für erfolgreiche Leistung (Martinek-Schwarz aaO 280), mag sich diese auch erst durch einen Geschäftsabschluß nach Beendigung des Dienstverhältnisses manifestieren. Der im § 9 Abs 2 HVG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß dann, wenn ein nach Ende des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes Geschäft hauptsächlich in der verdienstlichen Tätigkeit des Handelsvetreters begründet ist, ein Provisionsanspruch begründet wird, hat in gleicher Weise auf einen angestellten Vertreter Anwendung zu finden.

Dem Kläger gebührt daher die Provision auch für den Geschäftsabschluß mit dem Landeskrankenhaus Klagenfurt, zumal er dieses Geschäft vorbereitet hat und zufolge des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges - die Auftragserteilung erfolgte am ersten Arbeitstag nach Ende des Dienstverhältnisses - kein Zweifel daran besteht, daß der Abschluß auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Gegenstand der in der Revision zitierten Entscheidung Arb.10.613 war ein Anspruch auf bloße Umsatzprovision; die hier maßgebliche Frage stellte sich dort nicht. Daß dieser Provisionsanspruch jedenfalls erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden konnte, steht diesem Ergebnis nicht im Wege. Gemäß § 11 Abs 1 und 2 AngG gebührt die Provision grundsätzlich für alle Geschäfte, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen sind, und zwar bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen auch für solche, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses läßt demnach den Konnex zwischen vollzogener Arbeitsleistung und dem Anspruchserwerb auf Provision unberührt. Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung hat also der Angestellte Anspruch auf Zahlung aller jener Provisionen, die nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses fällig werden. Es besteht daher für einen vermittelten Kaufvertrag Anspruch auf Provision, wenngleich die Lieferung und Bezahlung des Kaufgegenstandes erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (Martinek-Schwarz aaO 284 f). Das Klagebegehren ist daher zur Gänze berechtigt.

Die beklagte Partei hat die einredeweise geltend gemachte, auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Gegenforderung unter anderem damit begründet, daß der Kläger die für die Anmeldung erforderlichen Kfz-Papiere des ihm übergebenen Dienstwagens nicht herausgegeben habe und durch die dadurch bedingte Stehzeit des Leasingfahrzeuges ein Schaden in der Höhe von 4.608,66 DM entstanden sei. Nur die Entscheidung über diesen Teil der Gegenforderung wird in der Revision bekämpft. In der Berufungsschrift gegen das vom Erstgericht im ersten Rechtsgang gefällte Urteil brachte die beklagte Partei vor, daß der Kläger wohl den PKW Volvo D 244 L am 5.10.1981 zurückgestellt habe; die Zurückbehaltung des Typenscheines bzw des Kfz-Briefes, aus der der Schadenersatzanspruch abgeleitet werde, habe jedoch den PKW Volvo 343 betroffen, der dem Kläger erst am 12.10.1981 überlassen worden sei. Da das mit diesem Rechtsmittel bekämpfte Urteil im ersten Rechtsgang mit 10.7.1986 datiert war, war damals die Erstattung eines neuen Vorbringens gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG zulässig. Dieses Vorbringen wurde sohin Gegenstand des weiteren Verfahrens. Zu Unrecht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein entsprechendes Prozeßvorbringen von der beklagten Partei nicht erstattet worden sei.

Bisher wurde nur festgestellt, daß der Kläger am 5.10.1981 ein Dienstfahrzeug ordnungsgemäß zurückgestellt hat; auch die weiteren Feststellungen beziehen sich auf dieses Fahrzeug. Daß die Rückgabe dieses Fahrzeuges ordnungsgemäß abgewickelt wurde, hat auch die beklagte Partei zugestanden. Das Vorbringen der beklagten Partei, daß der Kläger die Herausgabe der Papiere des zweiten Fahrzeuges Volvo 343 verzögert habe und der beklagten Partei hiedurch ein Schaden entstanden sei, blieb bisher ungeprüft. In diesem Punkt erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Da eine Konnexität zwischen der Klagsforderung und der Schadenersatzforderung der beklagten Partei nicht besteht, war die Fällung eines Teilurteils zulässig.

Die Klageforderung besteht mit einem Betrag von 17.884,39 DM zu Recht, die Gegenforderung mit einem Betrag von 1.500 DM. Hinsichtlich eines Betrages von 4.608,66 DM wird im weiteren Verfahren zu entscheiden sein. Da über die Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung abzusprechen ist (Fasching, Kommentar III 581), war der Ausspruch über das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung auf den Differenzbetrag zur Klageforderung zu beschränken.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 292 Abs.2 ZPO.

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