OGH 10ObS211/89 (RS0083817)

OGH10ObS211/8919.12.1989

Rechtssatz

Zwischen Patient, Arzt und Versicherungsträger besteht hinsichtlich Art und Umfang der Krankenbehandlung ein Interessenskonflikt. Dem Wunsch des Patienten nach bestmöglicher ärztlicher Betreuung und weitestgehender versicherungsmäßiger Deckung der entstandenen Kosten, sowie der Forderung des Arztes nach möglicher freier Berufsausübung und angemessener Honorierung seiner Leistung steht das Interesse des Versicherungsträgers an möglichst ökonomischen Verhalten des Arztes gegenüber. Aus diesem Grund wird in § 133 Abs 2 ASVG als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf.

Normen

ASVG §133 Abs2
B-KUVG §62 Abs2

10 ObS 211/89OGH19.12.1989

Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154

10 ObS 312/92OGH23.02.1993

Auch; Beisatz: Die Anbringung eines Zahnersatzes ist nur dann zweckmäßig, wenn sie entweder erfolgreich oder zumindest erfolgversprechend war (hier: § 95 Abs 3 BSVG). (T1) <br/>Veröff: SSV-NF 7/22 = DRdA 1993,475 (Mazal) = ZAS 1994/6 S 64

10 ObS 200/93OGH08.02.1994

nur: Aus diesem Grund wird in § 133 Abs 2 ASVG als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. (T2)<br/>Beis wie T1

10 ObS 252/97zOGH19.08.1997

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zahnbehandlung und Zahnersatz. (T3)

10 ObS 315/00xOGH22.05.2001

Beisatz: § 133 Abs 2 ASVG legt den Umfang des Krankenbehandlungsanspruches fest, den der Versicherte in concreto bei Vorliegen eines behandlungsbedürftigen Leidens gegen die Krankenversicherung geltend machen kann. Die Beschränkung des Leistungsumfanges auf das Maß des Notwendigen beinhaltet auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung. (T4) Beisatz: Eine "wirtschaftliche Behandlungsweise" hat auch zwischen stationärer und ambulanter Therapie und zwischen Anstaltspflege und medizinischer Hauskrankenpflege abzuwägen. (T5)

10 ObS 10/01wOGH30.04.2002

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung wird vor allem in den Richtlinien des Hauptverbandes sowie durch die Judikatur näher konkretisiert. (T6)

10 ObS 20/12gOGH13.03.2012

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

10 ObS 111/13sOGH22.10.2013

nur: Zwischen Patient, Arzt und Versicherungsträger besteht hinsichtlich Art und Umfang der Krankenbehandlung ein Interessenskonflikt. Dem Wunsch des Patienten nach bestmöglicher ärztlicher Betreuung und weitestgehender versicherungsmäßiger Deckung der entstandenen Kosten, sowie der Forderung des Arztes nach möglicher freier Berufsausübung und angemessener Honorierung seiner Leistung steht das Interesse des Versicherungsträgers an möglichst ökonomischen Verhalten des Arztes gegenüber. (T7)<br/>Beisatz: Aus diesem Grund wird in § 62 Abs 2 Satz 1 B‑KUVG als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. (T8)

10 ObS 135/14xOGH25.11.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_010OBS00211_8900000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)