Normen
ABGB §1392 E
KO §31 Abs1 Z2
5 Ob 504/88 | OGH | 19.12.1989 |
Veröff: ÖBA 1990,387 = JBl 1990,255 |
8 Ob 619/92 | OGH | 13.10.1994 |
Auch; nur: Bei Annahme des Vorliegens einer Globalzession ist eine "Generalzessionsvereinbarung" das auf der von der Gemeinschuldnerin unverzüglich angenommenen Kreditzusage der Beklagten beruhende Verfügungsgeschäft. Bei der hier vorliegenden Sicherungszession wird die Forderungsabtretung zum Unterschied von der Vollzession nicht schon der Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wirksam, die Wirksamkeit der Sicherungszession bedarf vielmehr der Einhaltung eines besonderen Modus, der sich mit dem für die Forderungsverpfändung vorgesehenen deckt. (T1) |
7 Ob 140/00i | OGH | 26.06.2001 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 204/05d | OGH | 27.06.2006 |
nur: Bei der Sicherungszession wird die Forderungsabtretung zum Unterschied von der Vollzession nicht schon der Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wirksam, die Wirksamkeit der Sicherungszession bedarf vielmehr der Einhaltung eines besonderen Modus, der sich mit dem für die Forderungsverpfändung vorgesehenen deckt. (T2) |
3 Ob 14/11x | OGH | 22.03.2011 |
Vgl; nur T2; Veröff: SZ 2011/30 |
3 Ob 131/18p | OGH | 14.08.2018 |
nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0050OB00504_8800000_001
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