OGH 4Ob616/89 (RS0041652)

OGH4Ob616/895.12.1989

Rechtssatz

Durch die Schutzbestimmung des § 464 Abs 3 ZPO soll die Partei vor denjenigen Nachteilen bewahrt werden, die sich für die im Nichtanwaltsprozess dadurch ergeben können, dass im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Diese Nachteile drohen aber der Partei nicht nur dann, wenn sie bisher noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, sondern - selbst im Anwaltsprozess - auch dann, wenn das Vertretungsverhältnis mit ihrem bisherigen Rechtsvertreter durch Kündigung oder Widerruf vor der Urteilszustellung erloschen ist; das gleiche muss auch dann gelten, wenn der frei gewählte Rechtsanwalt die Vollmacht erst während des Laufes der Rechtsmittelfrist gekündigt hat.

Normen

ZPO §464 Abs3 II

4 Ob 616/89OGH05.12.1989

Veröff: JBl 1991,195 = RZ 1992/72 S 210

1 Ob 2394/96gOGH28.01.1997

nur: Durch die Schutzbestimmung des § 464 Abs 3 ZPO soll die Partei vor denjenigen Nachteilen bewahrt werden, die sich für die im Nichtanwaltsprozess dadurch ergeben können, dass im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. (T1); Beisatz: Wesentlich ist, dass die Partei infolge ihrer Einkommens- und Vermögenslage außerstande ist, die mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu tragen. (T2)

4 Ob 51/97xOGH08.04.1997

Beis wie T2; Beisatz: Nach dem Schutzzweck des § 464 Abs 3 muss der Partei die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann zustatten kommen, wenn sie bei der Stellung des Verfahrenshilfeantrages noch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten ist. (T3)

7 Ob 142/97aOGH22.10.1997

Vgl auch

5 Ob 105/99yOGH15.02.2000

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 141/07kOGH18.10.2007

Auch; nur T3

9 Ob 3/14bOGH26.02.2014

Beis wie T3

10 ObS 17/16xOGH22.02.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Zurückstellung eines Verfahrenshilfeantrags im Original an die Partei aus Anlass eines Verbesserungsverfahrens zum vorgelegten Vermögensbekenntnis beseitigt die bereits eingetretene Unterbrechung der Berufungsfrist zumindest dann nicht, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Original noch vor der Fällung der Entscheidung des Erstgerichts über die Verfahrenshilfe wiederum vorgelegt wird. (T4)

10 ObS 18/16vOGH22.02.2016

Auch; nur T1; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00616_8900000_001

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