OGH 12Os102/89 (RS0087128)

OGH12Os102/899.11.1989

Rechtssatz

In Ansehung der vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden Abgaben ist das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung als unechtes Unterlassungsdelikt dann vollendet, wenn die Abgabe unter Rechtspflichtverletzung laut § 33 Abs 1 oder 2 FinStrG bis zum spätesten zulässigen Zeitpunkt nicht bezahlt ist.

Normen

FinStrG §33 Abs3 litb

12 Os 102/89OGH09.11.1989
13 Os 172/99OGH15.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Eine Steuerverkürzung liegt nicht erst dann vor, wenn der Steuerbetrag dem Steuergläubiger endgültig verloren geht, sondern schon dann, wenn er dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem ihn dieser nach den steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19891109_OGH0002_0120OS00102_8900000_001

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