OGH 4Ob107/89 (RS0077831)

OGH4Ob107/897.11.1989

Rechtssatz

Das Unterschieben einer anderen als der bestellten Ware ist zwar ein Verstoß gegen den das ganze Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz, nach herrschender Auffassung aber als sittenwidriges Erschleichen sonstiger Vorteile nicht nach § 2 UWG sondern nach § 1 UWG zu beurteilen.

Normen

UWG §1 D1a

4 Ob 107/89OGH07.11.1989

Veröff: ecolex 1990,362

17 Ob 25/08pOGH14.10.2008

Auch; Beisatz: Beim Unterschieben einer nicht bestellten Leistung kommt es nach § 1 Abs 3 in Verbindung mit § 2 UWG idF UWG-Nov 2007 auf ein „systematisches" oder „bewusstes" Unterschieben im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht mehr an. (T1); Beisatz: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der §§ 1 Abs 3, 2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist. (T2); Beisatz: Siehe RS0127127. (T3); Veröff: SZ 2008/154

4 Ob 63/18wOGH19.04.2018

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_0040OB00107_8900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)