Rechtssatz
In der in einem Bürgschaftsvertrag enthaltenen Bestimmung, wonach die Bank die Verständigung des Bürgen vom Verzug des Hauptschuldners bei der Rückzahlung des verbürgten Kredites, aber auch von der Gewährung weiterer, teilweise zur Umschuldung (nämlich zur Bewirkung der Rückzahlungsverpflichtungen aus dem ersten Kreditvertrag) verwendeter Kredite unterlassen darf, kann eine gröbliche Benachteiligung des Bürgen im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB nicht erkannt werden; es ist dem Bürgen grundsätzlich zumutbar, sich in erster Linie beim Hauptschuldner die notwendigen Auskünfte zu verschaffen.
8 Ob 43/88 | OGH | 27.10.1989 |
Veröff: ÖBA 1990,392 = EvBl 1990/79 S 370 = JBl 1990,373 = RdW 1990,155 |
Dokumentnummer
JJR_19891027_OGH0002_0080OB00043_8800000_002
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