OGH 11Os95/89 (RS0093490)

OGH11Os95/8917.10.1989

Rechtssatz

Da die Strafbestimmung gegen Nötigung dem Schutz freier Willensentschließung und Willensbetätigung dient und nicht darüber hinaus darauf abstellt, ob das abgenötigte Verhalten bestimmte Auswirkungen haben kann, bleibt es für die Tatbestandsverwirklichung grundsätzlich unerheblich, inwieweit eine vom Täter erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung faktische oder rechtliche Effekte nach sich zu ziehen vermag. Demnach fällt das gewaltsame Erzwingen der Unterlassung einer angestrebten Telefonbenützung selbst dann unter den Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, wenn auch ohne Zutun des Täters die Fernsprechverbindung nicht zustandegekommen wäre.

Normen

StGB §105 Abs1 A1

11 Os 95/89OGH17.10.1989

Dokumentnummer

JJR_19891017_OGH0002_0110OS00095_8900000_001

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