OGH 13Os52/89 (RS0096238)

OGH13Os52/8928.9.1989

Rechtssatz

Die Erteilung eines Befehls durch den militärischen Vorgesetzten ist ein Akt von rechtlich klar umrissener Bedeutung (siehe §§ 12 bis 15 und 17 MilStG, §§ 6 und 7 ADV), die Befehlserteilung ist demnach ein Amtsgeschäft.

Normen

StGB §302

13 Os 52/89OGH28.09.1989

Veröff: SSt 60/62

17 Os 29/13pOGH06.03.2014

Auch; Beisatz: In der unmissverständlichen Anordnung eines bestimmten Verhaltens im Einzelfall durch den militärischen Vorgesetzten liegt das von § 302 Abs 1 StGB verlangte Amtsgeschäft. (T1)<br/>Beisatz: Die Straflosigkeit der Nichtbefolgung eines in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehenden Befehls (§ 17 Z 5 MilStG) ist für die Tatbestandsmäßigkeit eines derartigen Verhaltens des Vorgesetzten (im Sinn des § 302 StGB) ohne Bedeutung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19890928_OGH0002_0130OS00052_8900000_002

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