OGH 10ObS236/89 (RS0008931)

OGH10ObS236/8926.9.1989

Rechtssatz

Der Größenschluss ist ein Sonderfall der Gesetzesanalogie. Voraussetzung für diese Analogie und damit auch für den Größenschluss ist, dass eine gesetzliche Regelung planwidrig fehlt.

Normen

ABGB §7

10 ObS 236/89OGH26.09.1989

Veröff: SZ 62/157 = JBl 1990,535 = SSV-NF 3/115

3 Ob 44/93OGH30.06.1993

Auch; nur: Voraussetzung für Analogie ist, dass eine gesetzliche Regelung planwidrig fehlt. (T1)

1 Ob 2133/96zOGH25.06.1996

Auch; nur T1

16 Ok 52/05OGH27.02.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Die kartellrechtliche Geldbuße ist eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter. Nach Auffassung des Senats bedeutet es einen Wertungswiderspruch, gäbe es im Kartellrecht - anders als im Straf- und Verwaltungsstrafrecht - keine Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. (T2); Veröff: SZ 2006/30

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_010OBS00236_8900000_001

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