ZPO § 473 Abs 1, ZPO § 471 Z 5, ZPO § 497, ZPO § 503
Der OGH behält seine stRsp bei, wonach Mängel des Verfahrens I. Instanz, die das BerG nicht als gegeben ansah, auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können.
ZPO § 473 Abs 1, ZPO § 471 Z 5, ZPO § 497, ZPO § 503
Der OGH behält seine stRsp bei, wonach Mängel des Verfahrens I. Instanz, die das BerG nicht als gegeben ansah, auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können.