OGH 4Ob101/89 (RS0053641)

OGH4Ob101/8926.9.1989

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss aber der OGH selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes haben; der Umstand allein, dass eine Partei solche Bedenken vorbringt (oder dass im Schrifttum Bedenken geäußert worden sind), berechtigt (oder verpflichtet) den OGH hingegen noch nicht zu einer Antragstellung beim VfGH. Der OGH hat also - ebenso wie andere zur Antragstellung befugte Gerichte - die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zunächst selbst zu prüfen.

Normen

B-VG Art89

4 Ob 101/89OGH26.09.1989

Veröff: ÖBl 1989,174 = WBl 1990,24

1 Ob 21/91OGH18.09.1991

Auch; Beisatz: Hier: Rechtsmittelgericht. (T1) Veröff: SZ 64/128)

1 Ob 31/91OGH30.10.1991

Auch; Beisatz: Eine Pflicht des OGH zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof setzt relevante Gründe voraus, die für eine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen gesetzlichen Bestimmung sprechen. (T2) Veröff: SZ 64/152 = EvBl 1992/35

1 Ob 10/93OGH25.08.1993

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nur bei erheblichen, die Annahme der Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigenden Gründen darf bzw muss das Gericht an den Verfassungsgerichtshof herantreten. (T3) Veröff: SZ 66/97 = JBl 1994,185

10 ObS 205/02yOGH12.11.2002

Auch; Veröff: SZ 2002/151

10 ObS 360/02tOGH12.11.2002

Auch

8 ObS 93/02pOGH23.01.2003

Beis wie T3

9 ObA 139/02kOGH26.02.2003

Auch

7 Ob 16/08sOGH12.03.2008

Auch

9 ObA 29/07sOGH10.04.2008

Auch; Beis wie T2

9 ObA 42/07bOGH07.05.2008

Auch; Beis wie T2

9 ObA 149/07pOGH05.06.2008

Beisatz: Allein der Umstand, dass eine Partei noch dazu nicht näher begründete Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes behauptet, berechtigt bzw verpflichtet das Gericht für sich allein noch nicht zur Antragstellung. (T4)

7 Ob 91/09xOGH30.09.2009

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3

8 ObA 80/10pOGH25.05.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_0040OB00101_8900000_001