OGH 12Os86/89 (RS0098845)

OGH12Os86/8931.8.1989

Rechtssatz

Bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Angeklagter beginnt von der Zustellung einer verbesserten (angeglichenen oder berichtigten) Urteilsausfertigung an den Rechtsmittelwerber für diesen eine neue Ausführungsfrist (vgl Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Entscheidung 5 zu § 285 StPO) nur dann zu laufen, wenn sich die Verbesserung auch auf die gegen ihn ergangene Entscheidung bezieht, liegt doch dieser Auslegung der §§ 270 Abs 4, 285 StPO die Überlegung zugrunde, dem Beschwerdeführer die volle Frist zur Ausführung seiner Beschwerdegründe in ungeschmälerter Kenntnis des ihm betreffenden Urteilsinhalts zu wahren. Zu einer derartigen Interpretation besteht aber im Falle der Berichtigung oder Angleichung eines Urteils in einem bloß einen Mitangeklagten betreffenden Punkt kein Anlaß.

Normen

StPO §270 Abs3
StPO §285

12 Os 86/89OGH31.08.1989

Veröff: RZ 1990/66 S 151

14 Os 54/90OGH03.07.1990

Vgl auch; Beisatz: Eine Urteilsberichtigung, die nicht den Rechtsmittelwerber betraf, hat auf den Lauf der Rechtsmittelausführungsfrist keinen Einfluß. (T1)

14 Os 98/19xOGH14.01.2020

Vgl

12 Os 86/20vOGH16.12.2020

Vgl

15 Os 142/21bOGH07.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890831_OGH0002_0120OS00086_8900000_001

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