OGH 9ObS10/89 (RS0076801)

OGH9ObS10/8930.8.1989

Rechtssatz

Die Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgelds-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen, ist im Hinblick auf die Intention des IESG, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche, auf die sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, zu bewahren, weder willkürlich noch unsachlich. Um dieser sachlichen Differenzierung zu entsprechen, wird der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld nicht durch einen Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche, sondern durch die Begrenzung der jeweiligen Basisgröße in Schranken gehalten.

Normen

IESG §1 Abs3 Z4
IESG §1 Abs4

9 ObS 10/89OGH30.08.1989
9 ObS 11/92OGH08.07.1992

Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

8 ObS 18/94OGH31.08.1994

Auch; Beis wie T1

8 ObS 16/94OGH25.11.1994

Auch; Veröff: SZ 67/218

8 ObS 2/03gOGH07.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Auch die Ansprüche auf laufendes Entgelt nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind zumindest bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, grundsätzlich gesichert. Die Teilzahlung des Arbeitgebers ist daher ungeachtet ihrer Widmung auf alle gesicherten Anspruchsteile anzurechnen. (T2)

8 ObS 7/09aOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Der Zweck der Begrenzung des § 1 Abs 3 Z 4 IESG liegt darin, die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung des IESG bzw des Art 4 Abs 3 InsolvenzRL 80/987/EWG hinausgehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBS00010_8900000_002

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