9 ObA 208/89 | OGH | 30.08.1989 |
Veröff: RdW 1989,399 = JBl 1990,599 |
8 ObA 52/03k | OGH | 24.06.2004 |
Auch; nur: Die Einordnung der Arbeitskraft und damit der Person des Arbeitnehmers in den Einflußbereich des Arbeitgebers zieht dessen Fürsorgepflicht nach sich. Sie ist im Kern die Pflicht zur Wahrnehmung gewisser gefährdeter persönlicher Interessen des Arbeitnehmers. (T1); Beisatz: Die Fürsorgepflicht wird im Kern als Verpflichtung des Arbeitgebers verstanden, im Arbeitsverhältnis die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass insbesondere die gesundheitlichen aber auch andere materielle und immaterielle Interessen des Arbeitnehmers in zumutbarer Weise gewahrt werden. Sie kommt vor allem dort zum Tragen, wo der Arbeitgeber bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten besitzt. (T2) |
9 ObA 90/07m | OGH | 08.08.2007 |
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00208_8900000_002
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