OGH 2Ob574/89 (RS0049003)

OGH2Ob574/8930.8.1989

Rechtssatz

Die im § 273 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen.

Normen

ABGB §273 Abs1

2 Ob 574/89OGH30.08.1989
8 Ob 503/93OGH04.02.1993
9 Ob 216/02hOGH02.10.2002

nur: Die im § 273 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert. (T1)

1 Ob 125/07zOGH26.06.2007

Beisatz: Auch eine weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit in bestimmten Angelegenheiten - etwa in Rechtsstreitigkeiten gegen bestimmte Personen oder im Zusammenhang mit bestimmten Lebensumständen - kann die Bestellung eines Sachwalters notwendig machen, sofern sich die betroffene Person durch unzweckmäßiges Verhalten Vermögensschäden zufügt. (T2)

2 Ob 21/11vOGH17.02.2011
5 Ob 178/11dOGH07.10.2011

nur T1; Beisatz: Sie sind aber auch nicht völlig losgelöst von medizinischen Regeln und Erfahrungssätzen zu interpretieren. (T3)

3 Ob 55/13dOGH16.04.2013

Auch; nur T1

1 Ob 258/15wOGH28.01.2016

Auch

5 Ob 204/15hOGH20.04.2016

Auch

7 Ob 62/16tOGH27.04.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_0020OB00574_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)