OGH 8Ob37/88 (RS0013775)

OGH8Ob37/8813.7.1989

Rechtssatz

Die bereicherungsrechtliche Vorschrift des § 1043 ABGB gewährt nämlich dem zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr sein Vermögen Aufopfernden einen Ausgleichsanspruch, weil seine Vermögenswerte ohne rechtfertigenden Grund einem Dritten zugute gekommen sind.

Normen

ABGB §837 B
ABGB §1043

8 Ob 37/88OGH13.07.1989
5 Ob 201/98iOGH15.09.1998

Auch; nur: Die bereicherungsrechtliche Vorschrift des § 1043 ABGB gewährt dem zur Abwehr einer gemeinsamen Gefahr sein Vermögen Aufopfernden einen Ausgleichsanspruch. (T1); Beisatz: Es muss eine Gefahrengemeinschaft vorliegen; § 1043 ABGB hat nur den verhältnismäßigen Ausgleich innerhalb einer solchen zum Gegenstand. (T2)

6 Ob 47/11xOGH16.11.2012

Vgl; Beisatz: Hat die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen Verkürztem und Bereichertem, scheiden Bereicherungsansprüche aus. (T3);<br/>Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis lässt für die Anwendung des § 1043 ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T4) Veröff: SZ 2012/117

Dokumentnummer

JJR_19890713_OGH0002_0080OB00037_8800000_001

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