OGH 5Ob201/98i

OGH5Ob201/98i15.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf R*****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei E*****AG, ***** vertreten durch Dr. Walter Anzböck und Dr. Joachim Brait, Rechtsanwälte in Tulln, wider die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Willibald Rath ua Rechtsanwälte in Graz, wegen S 53.664,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 21. April 1998, GZ 29 R 91/98v-32, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Tulln vom 20. November 1997, GZ 2 C 1970/96d-24, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte Zahlung von S 53.664,-- sA und brachte vor, daß im Zuge der Bergung des über eine Böschung gestürzten LKWs der Beklagten das Rüstfahrzeug der Feuerwehr auf dem Parkplatz seiner Liegenschaft habe abgestellt werden müssen. Durch das große Gewicht sei es zu massiven Beschädigungen des Parkplatzes gekommen, die Schadenbeseitigungskosten in Höhe des Klagsbetrages erforderten. Der Schaden sei durch das schuldhafte Verhalten des LKW-Lenkers verursacht worden. Hilfsweise werde das Klagebegehren noch auf die Bestimmung des § 1043 ABGB gestützt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Heranziehbarkeit des § 1043 ABGB für eingetretene Vermögensschäden keine gesicherte Rechtsprechung vorliege.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die unzulässig ist.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

In der Revision wird im wesentlichen geltend gemacht, es liege ein Anwendungsfall des § 1043 ABGB vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Vorschrift in ZVR 1960/16 ausgesprochen, daß im Fall des § 1043 ABGB eine gemeinsame Gefahr vorliege und daß der Verwender die Gefahr daher nicht nur von einem anderen, sondern von sich und anderen abwenden wolle; der nach § 1043 ABGB Tätige besorge das Geschäft, weil er durch die Beseitigung der gemeinsamen Gefahr auch von sich selbst einen Schaden abzuwenden versuche. Auch in 8 Ob 37/88 wurde für den Ausgleichsanspruch gemäß § 1043 ABGB auf die Abwehr einer gemeinsamen Gefahr abgestellt.

Von dieser Rechtsprechung ausgehend, kommt im vorliegenden Fall eine Anwendung dieser Bestimmung schon mangels Gefahrengemeinschaft nicht in Frage; § 1043 ABGB hat nur den verhältnismäßigen Ausgleich innerhalb einer solchen zum Gegenstand (vgl auch Rummel in Rummel2 § 1043 ABGB Rz 1). Die Frage, ob § 1043 ABGB dann nicht anwendbar ist, wenn die Schadensgefahr von demjenigen ausgegangen ist, zu dessen Vorteil die Sache aufgeopfert wurde (vgl Apathy in Schwimann2 § 1043 ABGB Rz 1), kann hier auf sich beruhen.

Die Verneinung eines Anspruchs gemäß § 1043 ABGB ist somit durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt, weshalb der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung zukommt. Da auch in der Revision, die sich mit keinem anderen Rechtsgrund befaßt, eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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