OGH 8Ob646/88 (RS0064200)

OGH8Ob646/8813.7.1989

Rechtssatz

§ 18 Abs 1 KO hat im Anschluß an sein Vorbild, den § 68 der dKO, den Grundsatz der ungeteilten Mithaftung anerkannt, wonach im Einklang mit der Möglichkeit der vollen Geltendmachung der Forderung gegen jeden Schuldner auch ohne Rücksicht auf die Haftung der anderen im Konkurs jedes Schuldners, gleichviel ob jeder oder nur ein Teil von ihnen konkursverfangen ist, der Konkursteilnahmeanspruch nach Maßgabe der vollen Höhe der Forderung bis zu ihrer vollen Tilgung ausgeübt werden kann.

Normen

KO §18 Abs1

8 Ob 646/88OGH13.07.1989

Veröff: WBl 1989,347 = AnwBl 1990,59 = GesRZ 1990,45 = ÖBA 1990,309

8 Ob 318/97sOGH12.02.1998

Auch

8 Ob 118/05vOGH23.11.2006

Vgl auch; Beisatz: § 18 KO, der dem Konkursgläubiger die volle Befriedigung seiner durch Solidarhaftung gesicherten Forderung trotz Insolvenz eines seiner Schuldner sichern soll, spielt im Fall, dass es sich bei der Beklagten um eine voll befriedigte Absonderungsberechtigte handelt, keine Rolle. (T1)

2 Ob 175/18aOGH28.03.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890713_OGH0002_0080OB00646_8800000_003