OGH 11Os54/89 (RS0086528)

OGH11Os54/8928.6.1989

Rechtssatz

Die Summe der von den Tatbeteiligten zu leistenden Wertersätze darf nicht jenen Betrag übersteigen, der dem gemeinen Wert des Verfallsgegenstandes entspricht; Beteiligte mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ausländischem Wohnsitz, die nach der derzeitigen Aktenlage in Österreich voraussichtlich niemals vor Gericht gestellt werden können, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.

Normen

FinStrG §19 Abs4

11 Os 54/89OGH28.06.1989
13 Os 23/90OGH19.12.1990

nur: Beteiligte mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ausländischem Wohnsitz, die nach der derzeitigen Aktenlage in Österreich voraussichtlich niemals vor Gericht gestellt werden können, haben hiebei außer Betracht zu bleiben. (T1)

13 Os 127/91OGH18.03.1992

nur T1

16 Os 62/91OGH31.07.1992

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890628_OGH0002_0110OS00054_8900000_001

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