OGH 12Os36/89 (RS0088858)

OGH12Os36/898.6.1989

Rechtssatz

Der Täter muss wissen, dass die jeweils zu Lasten des Machtgebers (hier: Fa EUROCARD) gesetzte Rechtshandlung (Bezahlen von Lieferungen und Leistungen unter Verwendung der Kreditkarte) durch die Vereinbarung nicht (mehr) gedeckt ist. Ein solcher Vorsatz liegt dann nicht vor, wenn der Täter daran glaubt, dass der Machtgeber einer an sich vertragswidrigen Vorgangsweise nachträglich seine Zustimmung geben wird (so auch Liebscher im WK RdZ 22 und Leukauf-Steininger 2.Auflage RN 24 Jeweils zu § 153 StGB).

Normen

StGB §5 Abs3 D
StGB §153

12 Os 36/89OGH08.06.1989
13 Os 123/07yOGH07.11.2007

Vgl auch; nur: Der Täter muss wissen, dass die jeweils zu Lasten des Machtgebers (hier: Fa EUROCARD) gesetzte Rechtshandlung (Bezahlen von Lieferungen und Leistungen unter Verwendung der Kreditkarte) durch die Vereinbarung nicht (mehr) gedeckt ist. (T1); Beisatz: Hier: Bezahlung von Leistungen mit Bankomatkarte ohne entsprechende Bedeckung. (T2)

14 Os 69/07iOGH15.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Inhaber von Kreditkarten sind - wenn auch im Innenverhältnis beschränkt - befugt, ihren Vertragspartnern Zahlungsansprüche gegen das Kreditkartenunternehmen zu verschaffen. Bei wissentlichem Missbrauch dieser Befugnis - nämlich wenn der Täter weiß, dass die jeweils zu Lasten des Machtgebers gesetzte Rechtshandlung (va Bezahlen von Lieferungen und Leistungen unter Verwendung der Kreditkarte) durch die Vereinbarung nicht (mehr) gedeckt ist - und zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz liegt Untreue nach §153 StGB vor. (T3)

15 Os 47/13wOGH19.03.2014

Vgl

15 Os 91/16wOGH16.11.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890608_OGH0002_0120OS00036_8900000_002

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