Normen
AnfO §2
KO §28
KO §31 Abs1 Z2 Fall2
1 Ob 567/89 | OGH | 24.05.1989 |
Veröff: ÖBA 1990,139 |
1 Ob 2132/96b | OGH | 26.11.1996 |
nur: Eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, dass zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Schuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene, nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheint. (T1) Veröff: SZ 69/262 |
1 Ob 2297/96t | OGH | 28.10.1997 |
6 Ob 110/00w | OGH | 23.11.2000 |
Auch; nur: Unmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch die Eingehung des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluss des Vertrages selbst, eintritt. Eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, dass zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Schuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene, nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheint. (T2); Veröff: SZ 73/182 |
10 Ob 99/02k | OGH | 22.10.2002 |
Vgl auch; nur: Maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Rechtshandlung. (T3); Beisatz: Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen sind nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem sie gesetzt wurden. (T4) |
4 Ob 91/06w | OGH | 12.07.2006 |
nur: Unmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch die Eingehung des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluss des Vertrages selbst, eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Rechtshandlung. (T5); Beisatz: Hier: Bankgarantie - keine unmittelbare Benachteiligung. (T6) |
6 Ob 72/06s | OGH | 09.11.2006 |
Auch; Beisatz: Unmittelbare Nachteiligkeit liegt vor, wenn die Leistung des Gemeinschuldners und die Gegenleistung des Gläubigers (Anfechtungsgegners) nicht äquivalent sind. (T7); Beisatz: Bei der mittelbaren Nachteiligkeit liegt zwar die Äquivalenz bei Eingehen des angefochtenen Rechtsgeschäfts vor, ein danach eintretendes weiteres Ereignis bewirkt aber, dass die dem Gemeinschuldner erbrachte Leistung für die Masse nicht wirksam wird, die Gläubiger also dadurch einen Nachteil erleiden. (T8) |
3 Ob 240/09d | OGH | 28.04.2010 |
nur T5 |
Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_0010OB00567_8900000_001
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