OGH 5Ob26/89 (RS0038223)

OGH5Ob26/892.5.1989

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und § 15 WohnVerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. Die Auslegung des § 8 Abs 2 und 3 MRG hat sich daher nicht an § 1098 ABGB zu orientieren. Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im § 8 Abs 2 MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". Ob eine solche Überschreitung vorliegt ist vielmehr nach dem Regelungsinhalt und Regelungszweck des MRG zu beurteilen.

Normen

ABGB §1098
MRG §8
WohnVerbG §15

5 Ob 26/89OGH02.05.1989

Veröff: MietSlg XLI/20 = ImmZ 1989,253 = WoBl 1989,91

5 Ob 86/89OGH03.10.1989

nur: Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und § 15 WohnVerbG hinaus. (T1) <br/>Veröff: WoBl 1991,61

5 Ob 2426/96tOGH14.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 18c Abs 2 MRG: Der Mieter hat einen Dachbodenausbau durch den Vermieter hinzunehmen, wenn dadurch sein Mietrecht - im Licht einer Abwägung der beiderseitigen Interessen - nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (T2) <br/>Veröff: SZ 70/3

5 Ob 302/98tOGH26.05.1999

Auch; nur: Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im § 8 Abs 2 MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". (T3)

1 Ob 23/01sOGH27.03.2001

nur: Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt) abgeleiteten Grenzen und § 15 WohnVerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. (T4)<br/>Veröff: SZ 74/54

5 Ob 233/06kOGH14.11.2006

Beisatz: Hier: Lifteinbau mit Verminderung der Mietfläche im Ausmaß von 1,05 m². (T5)

5 Ob 20/11vOGH07.10.2011

Vgl auch; Beisatz: Ist das Vorliegen einer Verbesserungsarbeit zu bejahen, findet, im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG keine Interessenabwägung statt; vielmehr hat der Mieter die betreffenden Arbeiten zu dulden. (T6)

5 Ob 73/12iOGH26.07.2012

Vgl auch

5 Ob 176/15sOGH30.10.2015

Auch; Beisatz: Auch Lärmbeeinträchtigung ist iSd § 8 Abs 2 MRG als eine mögliche Veränderung des Bestandgegenstands zu sehen und damit im besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG zu beurteilen. (T7)

5 Ob 57/21zOGH27.07.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890502_OGH0002_0050OB00026_8900000_001

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