OGH 4Ob520/89 (RS0104123)

OGH4Ob520/894.4.1989

Rechtssatz

Wollte ein Miteigentümer trotz seiner Berechtigung, im Namen der Eigentümergemeinschaft zu handeln, einen Mietvertrag nur im eigenen Namen schließen, dann müßte er das dem Mieter deutlich erklären, damit diesem bewußt werden kann, daß er zwar einen vertraglichen Anspruch gegen seinen Partner erwirbt, die übrigen Miteigentümer aber an den Vertrag nicht gebunden sind und gegen ihn mit Räumungsklage vorgehen können.

Normen

ABGB §1090 IIIa

4 Ob 520/89OGH04.04.1989

Veröff: JBl 1989,526 = RZ 1989/97 S 252

1 Ob 569/94OGH14.07.1994

Veröff: SZ 67/130

1 Ob 187/02kOGH13.08.2002

Auch; Beisatz: Will ein Miteigentümer nicht namens der Miteigentümergemeinschaft handeln und einen Mietvertrag nur im eigenen Namen schließen, so muss er diese Absicht gegenüber dem Vertragspartner deutlich erklären, damit diesem bewusst wird, einen vertraglichen Anspruch nur gegen seinen Vertragspartner zu erwerben, ohne dass also die übrigen Miteigentümer an den Vertrag gebunden werden und somit erfolgreich mit Räumungsklage vorgehen können. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00520_8900000_005

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