4 Ob 27/89 | OGH | 04.04.1989 |
Veröff: WBl 1989,216 |
4 Ob 177/89 | OGH | 09.01.1990 |
nur: Diese Bestimmung erfaßt das Anbieten gewerblicher Leistungen im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen. (T1) Veröff: ecolex 1990,298 |
4 Ob 63/92 | OGH | 14.07.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Ob das Anbieten von Reisebürodiensten vorliegt, ist nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie die Ankündigung vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es nicht an. (T2) Veröff: ÖBl 1992,209 |
4 Ob 2321/96v | OGH | 29.10.1996 |
nur: Demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen. (T3) Beis wie T2 nur: Darauf, wie die Ankündigung vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es nicht an. (T4) Beisatz: Ein solches Anbieten im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO ist nur dann der Gewerbeausübung gleichzuhalten, wenn einem größeren Kreis von Personen eine zu erbringende eigene Leistung angeboten wird. (T5) |
4 Ob 76/20k | OGH | 02.07.2020 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer Vermittlungstätigkeit kommt es entscheidend auf den vertraglichen Kontext an. Wird ein Vertrag (hier Beförderungsvertrag) vermittelt, sodass er nicht mit dem Vermittler, sondern mit dem dritten Leistungserbringer zustande kommt, so wird die Leistung (hier Beförderungsleistung) nicht vom Vermittler selbst angeboten. (T6)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19890404_OGH0002_0040OB00027_8900000_003
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