OGH 14Os15/89 (RS0088765)

OGH14Os15/891.3.1989

Rechtssatz

Ein Erfolg in der Bedeutung des § 23 a Abs 2 SGG liegt bereits vor, wenn das spezielle Ziel der Behandlung, der sich der Verurteilte freiwillig unterzogen hat, aus der Sicht des Behandelnden erreicht ist. Daß der Behandlungserfolg so nachhaltig sein müßte, daß es zu dessen Erhaltung keiner ergänzenden ärztlichen Vorkehrungen mehr bedarf und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Verurteilte in Hinkunft niemals mehr illegale Rauschmittel konsumieren und sich nicht dem Genuß von Suchtgift ergeben werde, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.

Normen

SGG §23a Abs2
SMG §40 Abs1

14 Os 15/89OGH01.03.1989

Veröff: JBl 1989,535 = EvBl 1989/155 S 603 = SSt 60/14

13 Os 129/94OGH14.09.1994

Vgl auch; Beisatz: Ein Erfolg der ärztlichen Behandlung in der Bedeutung des § 23 a Abs 2 SGG liegt vor, wenn das fallbezogen aus der Sicht der medizinischen Wissenschaft mögliche Ziel diese Behandlung, der sich der Verurteilte freiwillig unterzogen hat, erreicht ist. (T1)

12 Os 78/97OGH26.06.1997

Auch; Beis wie T1

12 Os 8/05aOGH17.02.2005

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nunmehr Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme im Sinn des § 40 Abs 1 SMG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19890301_OGH0002_0140OS00015_8900000_004

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