OGH 7Ob4/89 (RS0081140)

OGH7Ob4/8923.2.1989

Rechtssatz

Schweißarbeiten an einem defekten Auspuffrohr in einer Garage stellen keine Verwendung des Fahrzeuges im Sinne des Art 1 Abs 1 AKHB 1967 dar. Ein durch solche Schweißarbeiten entstandener Schaden ist vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges nicht zu decken.

Auto — Personenkraftwagen

 

Normen

AKHB 1967 Art1 Abs1
KHVG §2

7 Ob 4/89OGH23.02.1989

Veröff: VersRdSch 1989,388 = VersR 1990,186 = ZVR 1990/32 S 106

7 Ob 46/05yOGH11.05.2005

Gegenteilig; Beisatz: Diese Rechtsmeinung kann nach Inkrafttreten des KHVG 1994 nicht mehr aufrechterhalten werden. Nach der Intention des KHVG 1994 soll der Schutz des der Haftpflichtversicherung über den bloßen Betrieb eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen ausgeweitet werden. (T1); Beisatz: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung bzw des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion. (T2); Veröff: SZ 2005/70

7 Ob 10/22dOGH25.05.2022

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19890223_OGH0002_0070OB00004_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte