OGH 10ObS26/89 (RS0085317)

OGH10ObS26/897.2.1989

Rechtssatz

Ein Wohnrecht ist, auch wenn es nur für bestimmte Zeit eingeräumt wurde, bei der Ermittlung der Ausgleichszulage als wiederkehrender Sachbezug und somit als Einkommen zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob ihm eine zuvor erbrachte Gegenleistung zugrunde liegt oder ob es unentgeltlich eingeräumt wurde.

Normen

ASVG §292 Abs3

10 ObS 26/89OGH07.02.1989

Veröff: SSV-NF 3/23

10 ObS 129/92OGH15.12.1992
10 ObS 196/03aOGH16.09.2003

Vgl; Beisatz: Wiederkehrende Sachbezüge (hier: freies Quartier und Verpflegung) sind als Einkünfte in Geldeswert jedenfalls als Einkommen zu berücksichtigen, wobei es ohne Bedeutung ist, aus welchem Rechtstitel sie zufließen, ob sie auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch beruhen oder etwa nur freiwillig geleistet werden. (T1)

10 ObS 92/12wOGH26.06.2012

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_010OBS00026_8900000_001