OGH 4Ob117/88 (RS0011009)

OGH4Ob117/8824.1.1989

Rechtssatz

Mit dem Ablegen des Altpapiers in einem Sammelbehälter wird dieses in eine Lage gebracht, in der es nach der Verkehrsauffassung in der Macht des zwar abwesenden, aber zustimmenden Übernehmers ist. Ob sich die Abgeber des Papiers darüber im klaren ist, welchem konkreten Rechtssubjekt dieses zugute kommt, ist unerheblich; sie sind sich jedenfalls dessen bewußt, daß das Papier damit in die Verfügungsgewalt des Aufstellers des Behälters gelangt, der es einer Verwertung zuführen wird.

Normen

ABGB §386
ABGB §427

4 Ob 117/88OGH24.01.1989

EvBl 1989/100 S 372 = RZ 1989/40 S 115

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0040OB00117_8800000_003

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