OGH 12Os140/88 (RS0096876)

OGH12Os140/8819.1.1989

Rechtssatz

Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des § 56 StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens über einzelne strafbare Handlungen kann nicht unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels, sondern nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden. Soferne der Verteidiger des Angeklagten keine Möglichkeit zu einer vorherigen Stellungnahme zu der vom Gericht in Aussicht genommenen Ausscheidung gehabt haben sollte, wäre es seine Aufgabe gewesen, nach Verkündung des Ausscheidungsbeschlusses die seinem Standpunkt entsprechenden Anträge zu stellen.

Normen

StPO §37 Abs1
StPO §56
StPO §57 A
StPO §281 Abs1 Z4 B

12 Os 140/88OGH19.01.1989
12 Os 1/96OGH21.03.1996

Vgl auch

15 Os 120/03OGH18.03.2004

Auch; nur: Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des § 56 StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden. (T1)

11 Os 52/05iOGH13.06.2006

Auch

11 Os 104/04OGH23.01.2007

Auch; nur: Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden. (T2)<br/>Beisatz: Eine in der früheren Hauptverhandlung erfolgte Verfahrensausscheidung, die infolge späterer Wiedereinbeziehung längst überholt und in der für die Urteilsfindung maßgeblichen, gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung gar nicht mehr wirksam ist, kann nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge nach §281 Abs 1 Z 4 StPO gemacht werden. (T3)

15 Os 135/14pOGH03.12.2014

Auch; Beisatz: Die Ausscheidung und Abtretung des Verfahrens wurde nicht beantragt. (T4)

14 Os 89/17wOGH29.05.2018

Auch; Beisatz: Nunmehr § 37 Abs 1 StPO. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19890119_OGH0002_0120OS00140_8800000_001

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