OGH 4Ob120/88 (RS0079161)

OGH4Ob120/8810.1.1989

Rechtssatz

Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. Hiebei genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfe jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht.

Normen

UWG §9

4 Ob 120/88OGH10.01.1989
4 Ob 86/92OGH12.01.1993

nur: Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Dienstleistung (T2)

4 Ob 128/92OGH06.04.1993

nur T1

4 Ob 1026/94OGH22.03.1994

Beisatz: Hier: felix - Felix Katzenfutter: Beide bieten fabrikmäßig bearbeitete Nahrungsmittel, insbesondere Fertigprodukte, an; diese werden in aller Regel in den gleichen Geschäften verkauft; die Waren stehen einander somit nach Ursprung, Herkunft und Verwendungsweise so nahe, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, sie stammten aus demselben Betrieb. (T3)

4 Ob 13/15pOGH17.02.2015

Auch; Beisatz: Hier: Branchengleichheit (Ausstrahlung eines Mode‑Spartenprogramms). (T4)

4 Ob 87/15wOGH22.09.2015

Beisatz: Hier: Branchennähe der jeweils in Klasse 35 eingetragenen Marken verneint. (T5)

4 Ob 111/21hOGH22.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00120_8800000_002

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