OGH 2Ob618/88 (RS0006818)

OGH2Ob618/8810.1.1989

Rechtssatz

Dem Bezirksjugendamt kommt keine Rechtsmittellegitimation gegen den Beschluß zu, mit dem es zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nach § 22 Abs 1 UVG verpflichtet wurde, da die Zahlungspflicht immer nur die Gebietskörperschaft treffen kann, der das Bezirksjugendamt zuzurechnen ist. Durch die unrichtige Formulierung des Erstgerichtes wurde eine Rückersatzverpflichtung dieses Amtes, das wohl Vertreter des Kindes war, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht begründet.

Normen

AußStrG §9 A2c
AußStrG §9 B1
UVG §15
UVG §22

2 Ob 618/88OGH10.01.1989
1 Ob 546/93OGH25.08.1993

Auch; nur: Dem Bezirksjugendamt kommt keine Rechtsmittellegitimation<br/>gegen den Beschluß zu, mit dem es zum Rückersatz zu Unrecht gewährter<br/>Vorschüsse nach § 22 Abs 1 UVG verpflichtet wurde, da die<br/>Zahlungspflicht immer nur die Gebietskörperschaft treffen kann, der<br/>das Bezirksjugendamt zuzurechnen ist. (T1)

10 Ob 21/20sOGH24.06.2020

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0020OB00618_8800000_001

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