OGH 9ObA503/88 (RS0085676)

OGH9ObA503/8814.12.1988

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal des Wirkungsbereiches des Antragstellers ist so wie in § 54 Abs 1 ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches bei einer Gewerkschaft, also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers. Der Wirkungsbereich erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach § 54 Abs 1 ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (§ 51 Abs 1 ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft.

Normen

ASGG §54 Abs2

9 ObA 507/88OGH30.11.1988
9 ObA 503/88OGH14.12.1988

Veröff: SZ 61/274 = Arb 10762 = ZAS 1989,90 (Tomandl)

9 ObA 504/88OGH14.12.1988

Veröff: DRdA 1990,35 (Grillberger)

9 ObA 505/88OGH14.12.1988
9 ObA 506/88OGH14.12.1988
9 ObA 508/88OGH14.12.1988
9 ObA 509/88OGH14.12.1988

Veröff: DRdA 1990,35 (Grillberger)

9 ObA 510/88OGH14.12.1988
9 ObA 512/88OGH14.12.1988

Veröff: SZ 61/275 = ZAS 1989,94 (Tomandl)

9 ObA 513/88OGH11.01.1989

Veröff: SZ 62/4 = JBl 1989,264

9 ObA 516/88OGH11.01.1989
9 ObA 517/88OGH25.01.1989
9 ObA 519/88OGH30.08.1989

nur: Das Tatbestandsmerkmal des Wirkungsbereiches des Antragstellers ist so wie in § 54 Abs 1 ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches bei einer Gewerkschaft, also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers. (T1) Veröff: JBl 1990,391

9 ObA 520/88OGH18.10.1989
9 ObA 613/93OGH14.09.1994
9 ObA 16/99iOGH17.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Wirkungsbereich von Fachgewerkschaften für Verfahren, die zumindest Nachwirkungen des seinerzeitigen Arbeitsverhältnisses betreffen, besetzt sich auch auf Pensionisten. (T2)

9 ObA 243/02dOGH25.06.2003

Vgl auch; nur: Der Wirkungsbereich erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach § 54 Abs 1 ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (§ 51 Abs 1 ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft. (T3); Beisatz: Eine Arbeitsrechtssache nach §50 ASGG liegt auch dann vor, wenn es um (vertragliche) Ansprüche zwischen einem Pensionisten und seinem ehemaligen Arbeitnehmer geht. (T4); Beisatz: Hier: Vereinbarungen, die zwischen dem ehemaligen Dienstgeber als Schuldner vertraglich zugesicherter Pensionsleistungen und einer größeren Gruppe von pensionsbezugsberechtigten ehemaligen Arbeitnehmern getroffen wurden. (T5)

9 ObA 195/05zOGH29.03.2006

Beisatz: Hier: Legitimation eines Belegschaftsorgans zur Klageführung nach § 54 Abs 1 ASGG für aus dem Betrieb ausgeschiedene Arbeitnehmer. (T6); Veröff: SZ 2006/49

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_009OBA00503_8800000_004