Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal des Wirkungsbereiches des Antragstellers ist so wie in § 54 Abs 1 ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches bei einer Gewerkschaft, also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers. Der Wirkungsbereich erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach § 54 Abs 1 ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (§ 51 Abs 1 ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft.
9 ObA 503/88 | OGH | 14.12.1988 |
Veröff: SZ 61/274 = Arb 10762 = ZAS 1989,90 (Tomandl) |
9 ObA 512/88 | OGH | 14.12.1988 |
Veröff: SZ 61/275 = ZAS 1989,94 (Tomandl) |
9 ObA 519/88 | OGH | 30.08.1989 |
nur: Das Tatbestandsmerkmal des Wirkungsbereiches des Antragstellers ist so wie in § 54 Abs 1 ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches bei einer Gewerkschaft, also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers. (T1) Veröff: JBl 1990,391 |
9 ObA 16/99i | OGH | 17.03.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Der Wirkungsbereich von Fachgewerkschaften für Verfahren, die zumindest Nachwirkungen des seinerzeitigen Arbeitsverhältnisses betreffen, besetzt sich auch auf Pensionisten. (T2) |
9 ObA 243/02d | OGH | 25.06.2003 |
Vgl auch; nur: Der Wirkungsbereich erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach § 54 Abs 1 ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (§ 51 Abs 1 ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft. (T3); Beisatz: Eine Arbeitsrechtssache nach §50 ASGG liegt auch dann vor, wenn es um (vertragliche) Ansprüche zwischen einem Pensionisten und seinem ehemaligen Arbeitnehmer geht. (T4); Beisatz: Hier: Vereinbarungen, die zwischen dem ehemaligen Dienstgeber als Schuldner vertraglich zugesicherter Pensionsleistungen und einer größeren Gruppe von pensionsbezugsberechtigten ehemaligen Arbeitnehmern getroffen wurden. (T5) |
9 ObA 195/05z | OGH | 29.03.2006 |
Beisatz: Hier: Legitimation eines Belegschaftsorgans zur Klageführung nach § 54 Abs 1 ASGG für aus dem Betrieb ausgeschiedene Arbeitnehmer. (T6); Veröff: SZ 2006/49 |
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_009OBA00503_8800000_004
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