Normen
ABGB §1170
4 Ob 630/88 | OGH | 13.12.1988 |
Veröff: WBl 1989,162 |
5 Ob 43/92 | OGH | 05.05.1992 |
1 Ob 509/94 | OGH | 25.01.1994 |
Auch; Beisatz: Der Rechnungslegungspflichtige hat eindeutig zu erklären, ob er die erst durch das Sachverständigengutachten erfolgten Klarstellung als Ergänzung seiner Rechnungslegung übernimmt. Die Erklärung kann auch schlüssig erfolgen, sofern sie nur eindeutig ist. Es handelt sich dabei um keine Prozeßerklärung. (T1) |
1 Ob 39/99p | OGH | 27.04.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Bedarf es zur Herstellung der Überprüfbarkeit der Rechnung gerade jener Ergänzungen, die erst dem Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu entnehmen sind, so kann die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nur eintreten, wenn der Unternehmer sich dieses Gutachten entweder ausdrücklich oder eindeutig schlüssig zu eigen macht. (T2) |
8 Ob 114/11i | OGH | 22.11.2011 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00630_8800000_001
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