OGH 4Ob599/88 (RS0049500)

OGH4Ob599/8813.12.1988

Rechtssatz

Ein Bescheid entspricht dem Gesetz (§ 59 Abs 1 AVG) nur dann, wenn er so bestimmt gefaßt ist, daß er im Wege der Vollstreckung zwangsweise durchgesetzt werden kann. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muß daher entsprechend bestimmt sein. Eine allgemeine Verweisung auf die Verhandlungsschrift genügt nicht.

Normen

AVG §59 Abs1
VVG §1

4 Ob 599/88OGH13.12.1988

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00599_8800000_001

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