OGH 2Ob111/88 (RS0034627)

OGH2Ob111/886.12.1988

Rechtssatz

Die Erklärung "aus der Tatsache des ruhenden Verfahrens keine Verjährungseinreden zu erheben", kann ihrem objektiven Erklärungssinn nach nur dahin verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wurde, der Beklagte werde auch dann, wenn der Kläger nach Ablauf der Ruhensfrist nicht rechtzeitig einen Fortsetzungsantrag stellen sollte, nicht Verjährung geltend machen, sondern sich auf sachliche Einwendungen beschränken.

Normen

ABGB §1497 III

2 Ob 111/88OGH06.12.1988
10 Ob 46/18iOGH26.06.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19881206_OGH0002_0020OB00111_8800000_001