OGH 6Ob704/87 (RS0021065)

OGH6Ob704/871.12.1988

Rechtssatz

Ein am Stichtag bestehender Zinsrückstand ist mangels einer bis dahin erfolgten Aufrechnungserklärung ungeachtet des Bestandes aufrechenbarer Gegenforderungen nicht getilgt. Eine nach der Auflösungserklärung erklärte Aufrechnung des Mietzinsschuldners wirkt zwar zurück, beseitigt aber nicht rückwirkend die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung.

Normen

ABGB §1118 Fall2 B1
ABGB §1438 Ab
ABGB §1438 Ba
ABGB §1438 Bc

6 Ob 704/87OGH01.12.1988
1 Ob 30/05aOGH12.04.2005

Beisatz: Eine Vertragsauflösung nach § 1118 zweiter Fall ABGB wird durch eine erst nach Zugang der Auflösungserklärung ausgesprochene Aufrechnung nicht berührt. (T1); Veröff: SZ 2005/54

2 Ob 142/07gOGH29.05.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/72

5 Ob 29/09iOGH13.10.2009

Vgl; Beisatz: Das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen schafft nur ein Aufrechnungsverhältnis, führt aber ohne Aufrechnungshandlung noch nicht zur Schuldtilgung. (T2)

3 Ob 25/11iOGH09.06.2011

Auch

5 Ob 177/11gOGH14.09.2011

Auch; nur: Ein am Stichtag bestehender Zinsrückstand ist mangels einer bis dahin erfolgten Aufrechnungserklärung ungeachtet des Bestandes aufrechenbarer Gegenforderungen nicht getilgt. (T3)

1 Ob 129/14yOGH24.07.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19881201_OGH0002_0060OB00704_8700000_001

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