OGH 4Ob104/88 (RS0078672)

OGH4Ob104/8829.11.1988

Rechtssatz

In der bloßen Beibehaltung des günstigeren Preises nach Ende des angekündigten Sonderverkaufs liegt keine relevante Irreführung des Publikums; der Werbende verstößt grundsätzlich nicht gegen § 2 UWG, wenn er einen für einen begrenzten Zeitraum angekündigten Preisvorteil auch weiterhin gewährt. Mit der zeitlichen Begrenzung bringt der Werbende im Regelfall nur zum Ausdruck, daß er sich nach Ablauf der Frist bzw nach Beendigung der Sonderverkaufsveranstaltung nicht mehr an den angebotenen günstigeren Sonderverkaufspreis gebunden erachtet.

Normen

UWG §2 D4

4 Ob 104/88OGH29.11.1988
4 Ob 2344/96aOGH26.11.1996

nur: In der bloßen Beibehaltung des günstigeren Preises nach Ende des angekündigten Sonderverkaufs liegt keine relevante Irreführung des Publikums. (T1) Beisatz: Hier: Ein einzelner in einem Prospekt enthaltener Artikel wurde auch noch drei Tage nach dem angegebenen Gültigkeitszeitraum zum verbilligten Preis abgegeben. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19881129_OGH0002_0040OB00104_8800000_001