OGH 4Ob605/88 (RS0006062)

OGH4Ob605/8829.11.1988

Rechtssatz

Ein entsprechendes Regelungsbedürfnis für die einstweilige Regelung der Benutzung der Ehewohnung liegt auch dann vor, wenn ein Ehepartner wegen ehelicher Zerwürfnisse zunächst aus der Ehewohnung ausgezogen ist, später aber - wegen seiner bloß provisorischen, unzureichenden Wohnverhältnisse - auf die Benützung der Ehewohnung deshalb dringend angewiesen ist, weil er sonst in absehbarer Zeit obdachlos würde.

Normen

EO §382 Z8 litc IVD

4 Ob 605/88OGH29.11.1988

Veröff: RZ 1989/42 S 117

9 Ob 124/01bOGH07.06.2001
1 Ob 177/20sOGH20.10.2020

Beisatz: Für die Ehewohnung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn gemeinsames Wohnen unzumutbar ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19881129_OGH0002_0040OB00605_8800000_001

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