OGH 9ObS12/88 (RS0077110)

OGH9ObS12/8816.11.1988

Rechtssatz

Die Urlaubsentschädigung ist als eigener Anspruch insoferne dem Ausfallsprinzip folgend ebenfalls ein Entgeltanspruch, der nach Zeiträumen bemessen wird.

Normen

UrlG §9

9 ObS 12/88OGH16.11.1988

Veröff: SZ 61/254

8 ObS 3/94OGH13.04.1994

Auch; Beisatz: Regelmäßig geleistete Überstunden sind einzubeziehen. (T1)

8 ObA 28/06kOGH21.09.2006

Beisatz: Grundlage für die Urlaubsentschädigung bildet das „bezogene Entgelt", unter welchem nach der stRsp der sich aus einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrender Bezüge ergebene Durchschnitt zu verstehen ist. Dazu gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden, soweit durch sie der Normallohn nicht nur in Einzelfällen, sondern mit gewisser Regelmäßigkeit erhöht wurde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_009OBS00012_8800000_009

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