OGH 8Ob31/88 (RS0052420)

OGH8Ob31/8810.11.1988

Rechtssatz

Die Unterlassung einer Forderungsanmeldung im Ausgleich hat nicht die Wirkung des Verlustes derselben. Eine Ausgleichsforderung kann auch noch im Stadium der Ausgleichserfüllung geltend gemacht und festgestellt werden.

Normen

AO §66 Abs2

8 Ob 31/88OGH10.11.1988

Veröff: SZ 61/244 = RdW 1989,393

9 ObA 8/97kOGH12.02.1997

Auch

8 Ob 129/98yOGH24.08.1998

Auch; Beisatz: Eine Antragstellung nach § 66 AO und der darüber ergehende Provisorialbeschluss soll gerade im Interesse des Ausgleichsschuldners bewirken, dass diesen nicht die gesetzlichen Folgen des Erfüllungsverzuges treffen können, wenn er sich bei der Ausgleichserfüllung an die Provisorialentscheidung nach § 66 AO hält. (T1); Beisatz: Hier: Rekursrecht eines betroffenen Gläubigers, auch wenn er seine Forderung im Ausgleich nicht angemeldet hat, gegen die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners nach § 66 Abs 1 AO. (T2)

3 Ob 51/11pOGH13.04.2011

Vgl; Beisatz: Im Fall eines Zahlungsplans kann einem mit der Forderungsanmeldung säumigen Gläubiger durchaus nach § 197 KO der Verlust der Forderung drohen. (T3); Veröff: SZ 2011/50

Dokumentnummer

JJR_19881110_OGH0002_0080OB00031_8800000_002

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