OGH 1Ob32/88 (RS0009084)

OGH1Ob32/889.11.1988

Rechtssatz

§ 21 Abs 1 ABGB enthält nicht bloß eine programmatische Erklärung, die erst ihrer Konkretisierung durch andere gesetzliche Bestimmungen bedürfte. Diese Bestimmung ist vielmehr eine Fürsorgemaßnehme für schutzbedürftige Personen, die vor allem vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr bewahrt werden sollen, und positiviert generell den hohen Rang des Schutzinteresses nicht voll handlungsfähiger Personen.

Normen

ABGB §21 Abs1

1 Ob 32/88OGH09.11.1988

Veröff: SZ 61/231 = EvBl 1989/88 S 338

1 Ob 30/92OGH14.07.1992

nur: Diese Bestimmung ist vielmehr eine Fürsorgemaßnehme für schutzbedürftige Personen, die vor allem vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr bewahrt werden sollen. (T1) Veröff: SZ 65/108

1 Ob 7/94OGH11.03.1994

Vgl; nur T1; Beisatz: Aus § 21 Abs 1 ABGB ist eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. (T2)

2 Ob 116/98tOGH23.04.1998

Auch

1 Ob 156/01zOGH07.08.2001

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 298/00fOGH22.10.2001

Auch; Beis wie T2

6 Ob 196/01vOGH16.05.2002

Auch; Beisatz: Dies muss einem Testamentsvollstrecker als Rechtskundigem klar sein. (T3)

6 Ob 286/05kOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des § 154 ABGB entscheiden. §8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T4)

7 Ob 36/11mOGH30.03.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/42

7 Ob 47/19sOGH28.08.2019

Beisatz: Gerade gegenüber solchen schutzberechtigten Personen widerspricht die Berufung auf eine Ausschlussfrist ganz evident dem Grundsatz gegen Treu und Glauben. (T5); Beisatz: Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.1.1 AUVB 2012. (T6)

7 Ob 167/21sOGH18.10.2021

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19881109_OGH0002_0010OB00032_8800000_002

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