OGH 5Ob62/88 (RS0070103)

OGH5Ob62/8825.10.1988

Rechtssatz

Der zeitgemäße Standard einer Badegelegenheit erfordert auch eine gewisse Größe, um ein Auskleiden und Ankleiden sowie das Abtrocknen zu ermöglichen (so schon 5 Ob 33/88).

m2

 

Normen

MRG §16 Abs2 Z2

5 Ob 62/88OGH25.10.1988

Veröff: MietSlg XL/28

5 Ob 135/92OGH29.09.1992

Beisatz: Bezogen auf die Verhältnisse im Jahre 1954 bedeutet es aber keine erhebliche Beeinträchtigung der Benützbarkeit eines Raumteiles (hier: Küche) während der Benützung des anderen (hier: Badenische), wenn die Kleidung vor der Badenische wegen des den ganzen Raum beim Duschen erreichenden Spritzwassers abgelegt wird. (T1) <br/>Veröff: WoBl 1993,58 (Würth)

5 Ob 1063/93OGH14.09.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die von der Küche der Wohnung bloß durch eine zwei - zweieinhalb Meter hohe (nicht bis zur Decke reichende) Wand getrennte Badegelegenheit entspricht nicht dem zeitgemäßen Standard einer "Badenische" im Jahre 1988. (T2)

5 Ob 422/97pOGH11.11.1997

Beisatz: Das gilt sowohl für eine Badenische als auch für einen Raum, in dem Bad (bzw Dusche) und WC untergebracht sind. Eine für das Aus- und Ankleiden sowie das Abtrocknen zur Verfügung stehende Bodenfläche von 0,43 Quadratmeter ist - bezogen auf das Jahr 1988 - jedenfalls zu klein, um das Tatbestandserfordernis des zeitgemäßen Standards zu erfüllen. (T3)

5 Ob 158/18yOGH13.06.2019

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0050OB00062_8800000_001

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