Normen
MRG §16 Abs2 Z2
5 Ob 62/88 | OGH | 25.10.1988 |
Veröff: MietSlg XL/28 |
5 Ob 135/92 | OGH | 29.09.1992 |
Beisatz: Bezogen auf die Verhältnisse im Jahre 1954 bedeutet es aber keine erhebliche Beeinträchtigung der Benützbarkeit eines Raumteiles (hier: Küche) während der Benützung des anderen (hier: Badenische), wenn die Kleidung vor der Badenische wegen des den ganzen Raum beim Duschen erreichenden Spritzwassers abgelegt wird. (T1) <br/>Veröff: WoBl 1993,58 (Würth) |
5 Ob 1063/93 | OGH | 14.09.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die von der Küche der Wohnung bloß durch eine zwei - zweieinhalb Meter hohe (nicht bis zur Decke reichende) Wand getrennte Badegelegenheit entspricht nicht dem zeitgemäßen Standard einer "Badenische" im Jahre 1988. (T2) |
5 Ob 422/97p | OGH | 11.11.1997 |
Beisatz: Das gilt sowohl für eine Badenische als auch für einen Raum, in dem Bad (bzw Dusche) und WC untergebracht sind. Eine für das Aus- und Ankleiden sowie das Abtrocknen zur Verfügung stehende Bodenfläche von 0,43 Quadratmeter ist - bezogen auf das Jahr 1988 - jedenfalls zu klein, um das Tatbestandserfordernis des zeitgemäßen Standards zu erfüllen. (T3) |
5 Ob 158/18y | OGH | 13.06.2019 |
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0050OB00062_8800000_001
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