OGH 5Ob621/88 (RS0057669)

OGH5Ob621/8825.10.1988

Rechtssatz

Das Alleinverschulden des einen Teils an der Ehescheidung führt auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung grundsätzlich noch nicht zu einer Erhöhung der Quote des anderen Teils am aufzuteilenden Vermögen. Eine höhere Quote als es der ohne Verschuldensberücksichtigung zu erfolgenden Aufteilung entspricht, kann nur zugeteilt werden, wenn dies die Billigkeit erfordert, dh wenn darüberhinaus Umstände vorliegen, die eine solche Berücksichtigung des Verschuldens gerechtfertigt erscheinen ließen.

Normen

EheG §83

5 Ob 621/88OGH25.10.1988
5 Ob 566/89OGH06.06.1989

nur: Das Alleinverschulden des einen Teils an der Ehescheidung führt auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung grundsätzlich noch nicht zu einer Erhöhung der Quote des anderen Teils am aufzuteilenden Vermögen. (T1)

2 Ob 583/89OGH28.03.1990
8 Ob 1630/93OGH28.10.1993

Auch; nur T1

6 Ob 164/06wOGH14.09.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Ein Verschuldensausspruch ist daher grundsätzlich nur dort zu berücksichtigen, wo es um die Einräumung einer Optionsmöglichkeit geht; sonst ist das Verschulden an der Auflösung der Ehe nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, also etwa bei Verschwendungssucht, bei einer kostenverursachenden Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder bei Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden. § 91 Abs1 EheG sieht ohnehin ein Korrektiv bei einseitiger Verringerung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen durch einen Ehegatten vor. (T2)

7 Ob 23/09xOGH03.06.2009

Auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0050OB00621_8800000_001

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